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Werbungskosten: Worauf Sie bei der Steuererklärung achten sollten

2021-04-11T05:20:30.017Z


Ob der Weg ins Büro, Dienstreisen oder die Zweitwohnung: Durch Arbeit entstandene Kosten können Sie sich in der Steuererklärung zurückholen. Wie und unter welchen Voraussetzungen das gelingt, erfahren Sie hier.


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Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Werbungskosten anzugeben?

Foto: K. Schmitt / imago images/Fotostand

Die Steuererklärung zählt zu den jährlichen Verpflichtungen, die viele Menschen möglichst lange vor sich herschieben. Sie ist oft komplex, einige Aspekte sind Berufstätigen auch nach jahrelanger Erfahrung noch unklar. Dazu gehören auch die sogenannten Werbungskosten. Was verstehen Steuerexperten darunter? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um sie geltend zu machen? Und welche Ausnahmen gibt es? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was sind Werbungskosten?

Der Begriff Werbungskosten umfasst im Steuerrecht alle Ausgaben eines Steuerpflichtigen, die dieser vornimmt, um seiner Arbeit nachzugehen. Laut Paragraf 9 Abs. 1. Satz 1 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich um sogenannte Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

»Hier ist das Spektrum relativ breit, sodass beispielsweise die Aufwendungen für den Weg zur Arbeit – ob im eigenen Pkw oder mit dem öffentlichen Nahverkehr – Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder aber auch Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten anzusehen sind«, sagt der Diplom-Finanzwirt und Steuerberater Niclas Remus.

Auch entstehende Kosten in Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen, Dienstreisen und Kontoführungsgebühren können theoretisch geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Werbungskosten erfüllt sein?

Werbungskosten müssen immer aus beruflichen Gründen entstehen. Doch in manchen Fällen entstehen Aufwendungen teils beruflich, teils privat. Dann sprechen Steuerexperten von einer sogenannten gemischten Veranlassung. Der Werbungskostenabzug ist dementsprechend nur noch anteilig möglich, wenn der berufliche Anteil der Aufwendungen unstrittig ermittelbar ist.

Interessant: Auch vorab entstandene Bewerbungskosten, die sich rückblickend als vergeblich herausgestellt haben, können angegeben werden.

Ab welchem Betrag können Werbungskosten geltend gemacht werden?

Einen konkreten Mindestbetrag gibt es nicht. »Jedoch berücksichtigt das Finanzamt für Arbeitnehmer in jedem Fall den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro«, sagt Remus. Das erspart Steuerpflichtigen das mühsame Sammeln von Belegen, sofern der Betrag unterschritten wird. »Sollte dieser jedoch überschritten werden, kann grundsätzlich jeder Euro berücksichtigt werden«, sagt der Experte.

Gibt es Ausnahmen?

Bei Werbungskosten muss eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung vorgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, können Werbungskosten nicht abgezogen werden. »Sofern es sich nicht um eine Richterrobe handelt, erkennt das Finanzamt zum Beispiel regelmäßig die Aufwendungen für Berufskleidung nicht als Werbungskosten an«, sagt Remus. Schließlich, so argumentieren die Richter, könne man theoretisch nahezu jedes Kleidungsstück auch im privaten Bereich tragen. Eine lediglich geringfügige private Mitbenutzung sei unschädlich.

Ein Werbungskostenabzug kommt zudem nicht in Betracht, wenn die entsprechenden Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. Dieser Fall tritt regelmäßig bei Dienstreisen auf.

Daneben arbeitet das Einkommensteuergesetz oft mit Pauschalen. Wer seinen täglichen Arbeitsweg mit dem eigenen Pkw beschreitet, darf Werbungskosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer geltend machen. »Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen spritfressenden SUV oder einen Kleinwagen handelt«, so Remus.

Bei Rentnern gelten spezielle Regeln. So wird bei Senioren ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 102 angenommen. »Hierbei verbleibt es in den meisten Fällen, weil Rentner in Zusammenhang mit den Renteneinkünften keine großen Aufwendungen tätigen müssen«, sagt der Steuerexperte. Sollten Rentner sich ihr monatliches Einkommen mit einem Mini-Job aufbessern, gibt es nichts zu beachten. Die Senioren müssen ihre Einnahmen nicht zusätzlich in der Steuererklärung angeben, weil für ihre geringfügige Beschäftigung ohnehin vom Arbeitgeber pauschal eine Lohnsteuer abgeführt wird.

Welche Werbungskosten gibt es?

Manche Werbungskosten sind unstrittig und relativ unkompliziert geltend zu machen. In speziellen Einzelfällen müssen Gerichte über die Zulässigkeit entscheiden. So geschehen bei einem namentlich nicht genannten Bundesliga-Torwarttrainer. Dieser wollte die Kosten für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Sky als Werbungskosten angeben. Die Richter gaben dem Anliegen statt. »Er (der Torwarttrainer) wertete für seine Trainertätigkeit Spielszenen aus, informierte sich umfassend über Spieler sowie Vereine und schulte sich zugleich für eigene Pressestatements rhetorisch.« Der Umfang der privaten Nutzung sei unbedeutend gewesen, hieß es im Urteil (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2019, Az. 15 K 1338/19). Dieses Beispiel zeigt, wie umfassend der Werbungskostenbegriff ist.

Bekannte Werbungskosten sind hingegen:

  • Kosten für Arbeitsmittel

Jeder Gegenstand, den Steuerpflichtige bei der Arbeit benutzen, gilt als Arbeitsmittel. Dazu zählen Arbeitskleidung, Büromaterial, Computer und Fachliteratur. Sollte ein Mittel den Betrag von 800 Euro netto übersteigen, muss er über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese Nutzungsdauer »kann anhand von sogenannten Abschreibungstabellen ermittelt werden. Für einen Laptop beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer beispielsweise drei Jahre. Wenn ein Laptop somit 1500 Euro kostet, ist er über die Laufzeit von drei Jahren, also pro Jahr 500 Euro, abzusetzen«, sagt Remus. In der Steuererklärung 2020, 2021 und 2022 kann der Arbeitnehmer somit jeweils 500 Euro geltend machen.

Ein Tipp des Experten: »Wenn in einem Jahr keine größeren Arbeitsmittel angeschafft wurden oder bei Kleinstbeträgen kein Beleg aufbewahrt wurde, erkennt das Finanzamt oftmals einen inoffiziellen Pauschbetrag von 110 Euro an. Auf diesen Pauschbetrag hat der Steuerpflichtige jedoch keinen Rechtsanspruch.«

  • Fahrtkosten

Der Nachweis bei Fahrtkosten gestaltet sich mitunter schwierig. Deshalb können Arbeitnehmer die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg zur Arbeit ansetzen.

  • Reisekosten

Bei Dienstreisen können Steuerpflichtige Fahrt, Verpflegung und Unterkunft als Werbungskosten geltend machen. Dabei kann nicht nur von der Kilometerpauschale Gebrauch gemacht werden. Auch reale Fahrtkosten (Taxi- und Zugfahrten) könnten mit Belegen abgesetzt werden. Ähnliches gilt bei der Unterkunft. Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschbeträge von 14 EUR bei einer Abwesenheit von mehr 8 Stunden oder 28 EUR bei einer 24-stündigen Abwesenheit.

  • Zweitwohnung

Sollten Berufstätige auf eine Zweitwohnung angewiesen sein, können Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden. Dazu zählen Miete, Zweitwohnsitzsteuer sowie Fahrt- und Umzugskosten. Für die ersten drei Monate können auch hier die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

  • Kosten für eigenes Arbeitszimmer

Insbesondere in Pandemie-Zeiten interessant: Wer hauptsächlich oder ausschließlich von zu Hause aus arbeitet, kann sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Die Bedingungen dafür sind aber streng. Eine »Arbeitsecke« reicht nicht aus. Gegebenenfalls muss sogar mit einem Besuch des Finanzamts gerechnet werden.

  • Bewerbungskosten

Auch eine Bewerbung kostet Geld. Deshalb können anfallende Kosten durch Papier, Porto, Passbilder und Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch geltend gemacht werden.

  • Kontoführungsgebühren

Theoretisch lassen sich auch Kontoführungsgebühren für das Konto, auf das das Gehalt fließt, als Werbungskosten absetzen. Diese werden von den Finanzämtern in Höhe von bis zu 16 Euro ohne Nachweis anerkannt.

Gibt es Änderungen?

Im Steuerrecht ändert sich viel. Auch die Coronakrise hat dazu beigetragen. Seit 2020 gibt es eine Homeoffice-Pauschale. »Arbeitnehmer können somit seit dem vergangenen Jahr für jeden im Homeoffice verbrachten Tag Werbungskosten in Höhe von fünf Euro geltend machen, maximal jedoch 600 Euro«, sagt Remus. Das entspricht 120 Homeoffice-Arbeitstagen. Somit können auch Steuerpflichtige, die über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen, Aufwendungen für Heimarbeit geltend machen.

Zudem wurde 2020 die Entfernungspauschale erhöht: Berufspendler können sich künftig über 35 Cent pro Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer freuen. Bis zum einschließlich 20. Kilometer gilt jedoch weiterhin die bisherige Pauschale von 30 Cent.

Source: spiegel

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