Stand: 26.02.2024, 15:58 Uhr
Von: Anna-Lena Kiegerl
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Flattert die Nebenkostenabrechnung ins Haus, können hohe Nachzahlungen drohen. Eine Frist könnte Ihnen diese jedoch ersparen.
München – Jährlich steht sie an und sorgt bei vielen Mietenden für Unruhe: die Nebenkostenabrechnung. Manche bekommen eine Zahlung vom Vermieter zurück, während andere möglicherweise mit einer hohen Nachforderung konfrontiert werden. Jedoch existiert eine gesetzliche Frist, die Mietenden vor einer Zahlung bewahren kann, falls der Vermieter diese versäumt. In diesem Fall ist keine Rückzahlung erforderlich.
Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums: Nebenkosten müssen Mieter dargelegt werden
Es besteht die rechtliche Vorgabe, dass die Abrechnung der Nebenkosten bis spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen muss. So erläutert es die Verbraucherzentrale. Der Abrechnungszeitraum startet üblicherweise an einem vorab festgelegten Datum, wie dem Einzugstag, allerdings orientiert man sich häufig auch am Kalenderjahr. Beendet ist er ein Jahr später. Demzufolge muss die Abrechnung für das Jahr 2023 bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Dabei sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die vorab auf die Mieter umgelegt wurden, in einer transparenten Form darzulegen.
Verpasst der Vermieter die Frist, ist keine Nachzahlung nötig. © Imago/Arman Zhenikeyev
Das Portal deutschesmietrecht.de führt aus, dass Vermieter keine Nachforderungen an Mietende stellen können, falls die gesetzlich vorgegebene Frist überschritten wird. Im Gegensatz dazu behält der Mieter jedoch weiterhin den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung und auf die Auszahlung eventueller Guthaben durch den Vermieter oder die Vermieterin.
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Oft Fehler in Nebenkostenabrechnung: Nachzahlung sollte überprüft werden
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es entscheidend ist, die Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu kontrollieren, da sich darin häufig Fehler einschleichen können. Nach dem Erhalt der Abrechnung steht einem ein Zeitfenster von 30 Tagen zur Verfügung, um die Zahlung zu leisten und zugleich die Abrechnung zu überprüfen. Sollten dabei Unstimmigkeiten entdeckt werden, hat man bis zu 12 Monate Zeit, um gegen sachliche und inhaltliche Fehler Einspruch zu erheben. Trotz eines solchen Widerspruchs ist es ratsam, eine geforderte Nachzahlung „unter Vorbehalt“ zu begleichen, da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung besitzt.
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