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Corona-Notbremse: Das gilt ab 15. April im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

2021-04-14T09:25:59.529Z


Nachdem bei der Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen an drei Tagen hintereinander der Wert von 100 überschritten wurde, gelten laut Landratsamt ab Donnerstag, 15. April, neue Regeln.


Nachdem bei der Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen an drei Tagen hintereinander der Wert von 100 überschritten wurde, gelten laut Landratsamt ab Donnerstag, 15. April, neue Regeln.

Bad Tölz-Wolfratshausen - Die Sieben-Tage-Inzidenz lag laut Robert-Koch-Institut am Dienstag bei 111,8. Auch an den beiden Tagen davor war der Schwellenwert von 100 bereits überschritten worden. Daher tritt nun die Corona-Notbremse auch im Landkreis in Kraft. Einsehbar sind die neuen Regelungen auch im Amtsblatt, das am Dienstag auf https://www.lra-toelz.de/amtsblatt-1 veröffentlicht wurde. Ab Donnerstag, 15. April, gilt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Folgendes:

Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen dürfen sich ein Hausstand plus eine weitere Person. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Stark eingeschränkte Sportmöglichkeiten: Erlaubt ist nur kontaktfreier Sport unter freiem Himmel unter Einhaltung der Regeln zur Kontaktbeschränkung. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Einzelhandel: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist nur für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Ferner dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests nachweisen. Weiterhin ohne die vorherigen Einschränkungen dürfen öffnen: der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen ist in Präsenzform untersagt. Erlaubt sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt ist. Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt. Theoretischer Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen bleiben zulässig. Dabei sind weiterhin die Vorgaben zum Infektionsschutz zu beachten und einzuhalten.

Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind fortan geschlossen.

Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Ausnahmen dazu sind im Amtsblatt aufgezählt.

Für die Schulen und Kitas im Landkreis ändert sich in dieser Woche (12. bis 16. April) nichts mehr. Immer freitags wird gesondert die Inzidenz im Amtsblatt bekannt gegeben, die die Regeln für die kommende Woche festlegt.

All diese Regelungen gelten nun so lange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz wieder drei Tage in Folge unter 100 liegt. Nach diesen drei Tagen wird das Landratsamt die neuen Regeln wiederum in einem Amtsblatt bekannt geben.

Und noch einen Hinweis gibt es vom Tölzer Landratsamt: Was tun bei einem positiven Corona-Selbsttest? Wer ein positives Ergebnis bei einem Selbsttest erhalten hat, meldet das bitte unverzüglich dem Gesundheitsamt. Eine Online-Meldung ist auf www.lra-toelz.de/pos-selbsttest möglich.

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Source: merkur

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