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Bundesverfassungsgericht: Brief aus dem Gefängnis abgefangen – Ex

2021-04-14T13:28:54.115Z


Ein Häftling schrieb in einem Brief an seine ehemalige Verlobte vom »scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern«. Die Post wurde damals gestoppt. Ob das rechtens war, muss nun neu bewertet werden. Bild vergrößern Stacheldraht auf der Mauer einer JVA (Symbolbild) Foto: Hendrik Schmidt/ dpa Er schimpfte über Bayern und beleidigte seinen Vorgesetzten: Wegen eines abgefangenen Briefes aus dem Gefängnis hat ein ehemaliger Häftling erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hob zwei Entscheidungen bayerischer Gerichte auf, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde. In den


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Stacheldraht auf der Mauer einer JVA (Symbolbild)

Foto: Hendrik Schmidt/ dpa

Er schimpfte über Bayern und beleidigte seinen Vorgesetzten: Wegen eines abgefangenen Briefes aus dem Gefängnis hat ein ehemaliger Häftling erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hob zwei Entscheidungen bayerischer Gerichte auf, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde. In den Beschlüssen werde die Reichweite des Schutzes der vertraulichen Kommunikation verkannt. (Az. 2 BvR 194/20)

Der Kläger hatte im Oktober 2018 an seine frühere Verlobte – eine Großnichte – geschrieben, die damals als Mittäterin in einer anderen Justizvollzugsanstalt einsaß. In dem Brief schimpfte er über den »scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern« und über seinen Vorgesetzten in der Kfz-Werkstatt (»das echte ›Arschloch‹«). Außerdem schilderte er ihr, dass er versuche, mit der Anstaltspsychologin zu sprechen, um durch sie etwas über eine frühere Bedienstete herauszufinden, die ihm gefiel.

Die JVA teilte dem Häftling mit, dass sie den Brief gestoppt habe. Dagegen wehrte sich der Mann erst bei der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Augsburg in Nördlingen und dann beim Bayerischen Obersten Landesgericht – allerdings vergeblich. Die Formulierungen gefährdeten die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, hieß es.

Augsburger Landgericht muss Fall neu bewerten

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss das Augsburger Landgericht den Fall aber nun noch einmal bewerten. Es sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur die Kommunikation mit Angehörigen unter den besonderen Schutz der Vertraulichkeit falle, entschieden die Verfassungsrichter. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen sei aber nicht auf Ehegatten und Eltern beschränkt, sondern erstrecke sich »auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse«.

Der Kläger habe angegeben, dass er die Adressatin seit früher Kindheit kenne, mehrfach mit ihr liiert gewesen sei und zuletzt mit ihr zusammengewohnt habe. Dem Karlsruher Beschluss zufolge hätte das Landgericht daher die Umstände des Briefkontakts aufklären müssen.

ptz/dpa

Source: spiegel

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